Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen des Diplom Foto Designers (FH) Jan-Frederik Wäller
Stand Juni 2017
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Die Anfertigung von Bildern und die Einräumung von Nutzungsrechten
erfolgt ausschließlich aufgrund nachstehender Geschäftsbedingungen (AGB).
1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden
Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden
Geschäftsbedingungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der
Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
2 Auftragsabwicklung
2.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu
den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen.
Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in
einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch
Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.
2.2 Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem
eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht
auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende
Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten
kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus
der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung
behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.
2.3 Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen
Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende
geführt werden, ist dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu
einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
2.4 Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei
Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte
werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als
vertragsgemäß abnimmt.
2.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der
Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu
untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die
Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen
nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb
einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur
Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei
Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung
des betreffenden Mangels als genehmigt.
3 Honorare und Nebenkosten
3.1 Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich.
Kostenerhöhungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der
ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
3.2 Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die
der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein
vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar
vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die
Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden oder Tagessatz.
3.3 Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den
bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand
gesondert zu vergüten.
3.4 Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die
Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der
Auftragsdurchführung entstehen (z.B. für Filmmaterial, digitale
Bildbearbeitung, Reisen, Übernachtungen). Gesondert zu erstatten sind auch
die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder (z.B.
Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z.B. Hebebühne,
aufwendige Lichtanlagen) entstehen.
3.5 Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig. Wird eine
Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils
bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags
über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
3.6 Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen
angefallen sind.
3.7 Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt
!die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4 Anforderung von Archivbildern
4.1 Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert,
werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum des
Lieferscheins zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein
Lizenzvertrag zustande, sind analoge Bilder und vom Fotografen zur Verfügung
gestellte Bilddatenträger bis zum Ablauf der Frist zurückzugeben sowie
sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern
gespeichert hat, zu löschen.
4.2 Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine
Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen
Freigabeerklärung des Fotografen.
4.3 Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu
Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine
kostenpflichtige Nutzung dar. Werden Diarahmen oder Folien geöffnet, ist der
Fotograf – vorbehaltlich eines weitergehenden Zahlungsanspruchs – zur
Berechnung eines Layouthonorars berechtigt, auch wenn es zu einer Nutzung
der Bilder nicht gekommen ist.
4.4 Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine
Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des
entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt.
Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere
Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) hat der Auftraggeber zusätzlich zu
erstatten.
4.5 Wird die in 4.1 geregelte oder die im Lizenzvertrag vereinbarte
Rückgabefrist für analoges Bildmaterial überschritten, ist bis zum Eingang der
Bilder beim Fotografen neben den sonstigen Kosten und Honoraren eine
Blockierungsgebühr zu zahlen. Die Blockierungsgebühr beträgt 1,50 € pro Tag
und Bild, wobei für das einzelne Bild ungeachtet der jeweiligen
Blockierungsdauer höchstens der Betrag gefordert werden kann, der in Ziffer
8.5 (Satz 2) der Geschäftsbedingungen als Schadenspauschale für den Verlust
des Bildes vorgesehen ist. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass dem Fotografen durch die verspätete Rückgabe der Bilder kein Schaden
entstanden oder der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist als die
!Blockierungsgebühr.
5 Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache Nutzungsrechte in
dem vertraglich festgelegten Umfang. Eigentumsrechte werden nicht
übertragen. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt
der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der
Erstattung sämtlicher Nebenkosten.Die nach dem Vertrag einzuräumenden Online-Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der Einrichtung technischer Schutzmaßnahmen gemäß Ziffer 6.4
5.2 Die Übertragung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf
Dritte bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für
die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage. Der
Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten
Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Lizenzhonorars abhängig
zu machen.
5.3 Ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen
Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche,
zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke
selbst zu verwerten.
5.4 Bei jeder Bildveröffentlichung ist der Fotograf als Urheber zu benennen.
Die Benennung muss beim Bild erfolgen.
6 Digitale Bildverarbeitung
6.1 Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen
Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur
zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form
der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.2 Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur
für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung
der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die
Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem
!Fotografen und dem Auftraggeber.
6.3 Das dem Auftraggeber überlassene digitale Bildmaterial enthält Metadaten, sog. IPTC-Daten, mit Informationen über den Fotografen als Urheber sowie zu den Modalitäten und Bedingungen der Nutzung. Das Entfernen oder Verändern der Metadaten ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.
6.4 Der Auftraggeber hat technische Schutzmaßnahmen einzurichten, die den Zugang zu dem ihm überlassenen Bildmaterial beschränken und verhindern, dass das von ihm mit Zustimmung des Fotografen im Internet wiedergegebene Bildmaterial von Dritten insbesondere mittels Inline-Links und Frames als Embedded Content in ihre Internetseiten eingebunden wird.
7 Schutzrechte Dritter
7.1 Bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen
fremde Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter
bestehen, ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Anfertigung und
Nutzung der Bilder erforderliche Einwilligung der abgebildeten Personen und
der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligung muss sich auch auf die
Nutzung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 5.3) und/oder durch Dritte
erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er
solche Rechte überträgt.
7.2 Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen
freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 7.1
resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber
nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
7.3 Die Regelungen gemäß Ziffer 7.1 und 7.2 gelten auch dann, wenn der
Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern
er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert,
dass dieser die notwendigen Einwilligungserklärungen einholen oder andere
geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur
Verfügung stellen kann.
7.4 Ist der Auftraggeber selbst Urheber oder Eigentümer der
aufzunehmenden Objekte, hat er die Nutzung der Bilder durch den Fotografen
(Ziffer 5.3) ebenso zu dulden wie eine Nutzung durch Dritte, denen der
Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an
den aufgenommenen Objekten zustehen.
8 Haftung und Schadensersatz
8.1 Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für
die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist
(Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit
haftet.
8.2 Der Fotograf haftet nicht für die Art der Nutzung seiner Bilder.
Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche
Zulässigkeit der Nutzung.
8.3 Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des
Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach
dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind
Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des
Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese
Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
8.4 Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgt auf Gefahr und für
Rechnung des Auftraggebers.
8.5 Gehen analoge Bilder im Risikobereich des Auftraggebers verloren oder
werden solche Bilder in einem Zustand zurückgegeben, der eine weitere
Verwendung nach den üblichen Gepflogenheiten ausschließt, hat der
Auftraggeber Schadensersatz zu leisten. Der Fotograf ist in diesem Fall
berechtigt, mindestens Schadensersatz in Höhe von 1.000 € für jedes Original
und von 200 € für jedes Duplikat zu verlangen, sofern nicht der Auftraggeber
nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich
niedriger ist als die geforderte Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines
höheren Schadensersatzanspruchs bleibt dem Fotografen vorbehalten.
8.6 Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe eines Bildes durch den
Auftraggeber oder bei unterbliebener Einrichtung technischer Schutzmaßnahmen gemäß Ziffer 6.4 ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des
fünffachen vereinbarten Nutzungshonorars zu fordern. Fehlt es an einer
Vereinbarung zum Nutzungshonorar, ist als Vertragsstrafe das Fünffache
desjenigen Nutzungshonorars zu zahlen, das sich bei Anwendung der zum
Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung gültigen Bildhonorarliste der
Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) ergibt. Alternativ kann der
Fotograf als Vertragsstrafe das Fünffache seines üblichen Nutzungshonorars
fordern, wenn er den Nachweis erbringt, dass er für die in Frage stehende
Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der MFM-Bildhonorarliste
ausgewiesene Honorar berechnet. Unabhängig davon, wie das
Nutzungshonorar im konkreten Fall ermittelt wird, beträgt die Vertragsstrafe
mindestens 500,00 € pro Bild und Einzelfall. Die Geltendmachung eines
weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.
8.7 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Fotografen
(Ziffer 5.4 Satz 1) oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild (Ziffer 5.4 Satz
2) oder werden Metadaten ohne Zustimmung des Fotografen entfernt oder verändert (Ziffer 6.3 Satz 2), ist Ziffer 8.6 analog anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Vertragsstrafe
nicht das Fünffache, sondern 100 % des Nutzungshonorars, mindestens
jedoch 200 € pro Bild und Einzelfall zu zahlen sind. Dem Fotografen bleibt
auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden
Schadensersatzanspruchs vorbehalten.
9 Statut und Gerichtsstand
9.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.2 Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in
der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des
Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.